Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 10 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 10
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Die vom Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der IAEO für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.