Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 9 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 9
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Die IAEO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.