Spanische Hofreitschule-Gesetz · Spanische Hofreitschule-Gesetz
§ 11 Spanische Hofreitschule-GesetzDienst- und Naturalwohnungen
Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber
Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
Препраща към
- Spanische Hofreitschule-Gesetz чл. 24a
- Spanische Hofreitschule-Gesetz чл. 24c
- Spanische Hofreitschule-Gesetz § 8
- Spanische Hofreitschule-Gesetz чл. 80
- Spanische Hofreitschule-Gesetz § 9