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Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke · Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

§ 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke

Zahlung von Pensionen

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Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.