Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke · Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)
§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke
Änderungen der Leistungen
Die zuständigen Träger unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung ändert.