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AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

§ 43 AMD-GErkennbarkeit und Trennung

9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen

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(1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.

(3) Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2015-08-01