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AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

§ 43 AMD-GErkennbarkeit und Trennung

9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen

In forceOfficial text

(1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.

(3) Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-08-01