GKV · Grenzwerteverordnung 2025
§ 11a GKVVerringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
2. Abschnitt Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.