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GKV · Grenzwerteverordnung 2025

§ 11a GKVVerringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

2. Abschnitt Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

In forceOfficial text

Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.