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GKV · Grenzwerteverordnung 2025

§ 12 GKVVerbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

2. Abschnitt Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

In forceOfficial text

(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1. 2-Naphthylamin und seine Salze

2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze

3. Benzidin und seine Salze

4. 4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.