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Übereinkommen über die Auslieferung zwis · Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 17 Übereinkommen über die Auslieferung zwisVorbehalte

Artikel 17

В силаОфициален текст

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004 ).

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.