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Übereinkommen über die Auslieferung zwis · Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 17 Übereinkommen über die Auslieferung zwisVorbehalte

Artikel 17

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004 ).

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.