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Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b · Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

§ 5 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b

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Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 , gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:

1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400

150 vH,

2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750

300 vH,

3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100

400 vH,

4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100

500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.