§ 5 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b
Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 , gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:
1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400
150 vH,
2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
300 vH,
3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
400 vH,
4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.