§ 1 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b
(1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 , für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
50 vH,
b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
100 vH,
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
200 vH,
d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
300 vH,
e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
400 vH,
f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
500 vH,
g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000
600 vH;
2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,
b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
100 vH,
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575
200 vH.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Refers to
- Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Art. 54
- Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Art. 61b