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KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

§ 17 KT-AVZulassung zur Diplomprüfung

2. Abschnitt Prüfungen

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(1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn

1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und

2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.

(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.