Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

§ 17 KT-AVZulassung zur Diplomprüfung

2. Abschnitt Prüfungen

In forceOfficial text

(1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn

1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und

2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.

(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.