Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001
§ 77 Apothekerkammergesetz 2001Rechnungsabschluss
6. Abschnitt Finanzen und Kontrolle
Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-01-01