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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

§ 22 Abkommen über die Förderung und den Schu

Kosten

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Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.