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Vereinbarung zwischen Österreich und der · Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 16 Vereinbarung zwischen Österreich und derInkrafttreten

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16

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(1) Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. Nr. 1047/1994