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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

§ 1 Grenzüberschreitende Beförderung von GütArtikel 1

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

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(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.

(2) Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

–

Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

–

Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,

–

Güterverkehr auf der Schiene,

–

Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

–

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

–

Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.