Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
§ 1 Grenzüberschreitende Beförderung von GütArtikel 1
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
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Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
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Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
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Güterverkehr auf der Schiene,
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Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
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gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
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Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.