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VerG · Vereinsgesetz 2002

§ 7 VerGNichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.