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VerG · Vereinsgesetz 2002

§ 7 VerGNichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.