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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

§ 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 4

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Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.