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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 5

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(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und Fachliteratur,

b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrerfortbildung,

c) Förderung von Schulpartnerschaften,

d) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen,

e) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 dieses Abkommens und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt werden.