AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 13i AWG 2002Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung
Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.