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AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 13i AWG 2002Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

In forceOfficial text

Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.