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Zulässige Übermittlungsarten von Anbring · Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 4 Zulässige Übermittlungsarten von AnbringErledigungen

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(1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.