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Zulässige Übermittlungsarten von Anbring · Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 4 Zulässige Übermittlungsarten von AnbringErledigungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.