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Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 4 Elektronische Übermittlung von Daten der

В силаОфициален текст

(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-12-19