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Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 4 Elektronische Übermittlung von Daten der

En vigueurTexte officiel

(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-12-19