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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

§ 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8)) Leistungen aus der Sozialversicherung (Artikel eins, (8))

ARTIKEL 29

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Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.