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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

§ 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8)) Leistungen aus der Sozialversicherung (Artikel eins, (8))

ARTIKEL 29

In KraftAmtlicher Text

Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.