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Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) · Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

§ 8 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Artikel 8

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Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen sind.