Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) · Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
§ 8 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Artikel 8
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen sind.