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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernähr · Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

§ 8 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 8 – Technische Unterstützung

TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL römisch zwei – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind – entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.