§ 8 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 8 – Technische Unterstützung
TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL römisch zwei – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind – entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.