§ 34 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeVerhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Artikel 34
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
История на изменения
- In Kraft seit 2018-10-01