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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 34 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeVerhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 34

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-10-01