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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 33 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeBestreitung der Kosten

Artikel 33

In KraftAmtlicher Text

Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-10-01