§ 33 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeBestreitung der Kosten
Artikel 33
Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.
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- In Kraft seit 2018-10-01