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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 32 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeÄnderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden

Artikel 32

En vigueurTexte officiel

Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-10-01