§ 32 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeÄnderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden
Artikel 32
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.
История изменений
- In Kraft seit 2018-10-01