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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 32 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeÄnderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden

Artikel 32

In forceOfficial text

Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-10-01