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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

§ 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Fernmeldeverbindungen

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Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.