§ 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop
Fernmeldeverbindungen
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.