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WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung

§ 3 WKEVSachlicher und räumlicher Geltungsbereich

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

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(1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:

1. das Oberflächenwasser;

2. das unterirdische Wasser;

3. die Quellen;

4. der Niederschlag;

5. die Verdunstung;

6. die Feststoffe in den Gewässern;

7. die Temperatur von Luft und Wasser;

8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie

9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

1

RHEINGEBIET *)

DONAUGEBIET *)

Donau bis Jochenstein **)

2

Donau oberhalb des Inn

3

Inn bis zur Salzach

4

Salzach

5

Inn unterhalb der Salzach

Donau unterhalb von Jochenstein **)

6

Donau vom Inn bis zur Traun

7

Traun

8

Enns

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

11

March **)

12

Leitha **)

13

Rabnitz und Raab **)

14

Mur **)

15

Drau **)

16

ELBEGEBIET (Moldau) *)

*) ... Flussgebietseinheiten (FGE)

**) ... Planungsräume (PR)

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

1. die Datenerhebung:

–

Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),

–

Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,

–

Durchführung der Beobachtungen und Messungen;

2. den Datendienst:

–

Aufbereitung und Auswertung der Daten,

–

Qualitätssicherung,

–

Bereitstellung und Dokumentation der Daten.