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WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung

§ 3 WKEVSachlicher und räumlicher Geltungsbereich

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:

1. das Oberflächenwasser;

2. das unterirdische Wasser;

3. die Quellen;

4. der Niederschlag;

5. die Verdunstung;

6. die Feststoffe in den Gewässern;

7. die Temperatur von Luft und Wasser;

8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie

9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

1

RHEINGEBIET *)

DONAUGEBIET *)

Donau bis Jochenstein **)

2

Donau oberhalb des Inn

3

Inn bis zur Salzach

4

Salzach

5

Inn unterhalb der Salzach

Donau unterhalb von Jochenstein **)

6

Donau vom Inn bis zur Traun

7

Traun

8

Enns

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

11

March **)

12

Leitha **)

13

Rabnitz und Raab **)

14

Mur **)

15

Drau **)

16

ELBEGEBIET (Moldau) *)

*) ... Flussgebietseinheiten (FGE)

**) ... Planungsräume (PR)

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

1. die Datenerhebung:

–

Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),

–

Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,

–

Durchführung der Beobachtungen und Messungen;

2. den Datendienst:

–

Aufbereitung und Auswertung der Daten,

–

Qualitätssicherung,

–

Bereitstellung und Dokumentation der Daten.