WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung
§ 3 WKEVSachlicher und räumlicher Geltungsbereich
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
(1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:
1. das Oberflächenwasser;
2. das unterirdische Wasser;
3. die Quellen;
4. der Niederschlag;
5. die Verdunstung;
6. die Feststoffe in den Gewässern;
7. die Temperatur von Luft und Wasser;
8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.
(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):
1
RHEINGEBIET *)
DONAUGEBIET *)
Donau bis Jochenstein **)
2
Donau oberhalb des Inn
3
Inn bis zur Salzach
4
Salzach
5
Inn unterhalb der Salzach
Donau unterhalb von Jochenstein **)
6
Donau vom Inn bis zur Traun
7
Traun
8
Enns
9
Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)
10
Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)
11
March **)
12
Leitha **)
13
Rabnitz und Raab **)
14
Mur **)
15
Drau **)
16
ELBEGEBIET (Moldau) *)
*) ... Flussgebietseinheiten (FGE)
**) ... Planungsräume (PR)
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst
1. die Datenerhebung:
–
Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),
–
Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,
–
Durchführung der Beobachtungen und Messungen;
2. den Datendienst:
–
Aufbereitung und Auswertung der Daten,
–
Qualitätssicherung,
–
Bereitstellung und Dokumentation der Daten.
Verweist auf
- WKEV Art. 55b
- WKEV Art. 57