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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 7 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 7 – Innerstaatliche Koordinierung

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Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.